§ 1 Zweck
Die Jugendordnung (JO) des Alster-Canoe-Club e.V. ist Bestandteil der Satzung des ACC. Sie regelt die Belange der ACC-Jugendarbeit.
§ 2 Aufgaben
Aufgaben der ACC-Jugend sind die Förderung, Ausübung und Pflege des Kanusports sowie die Anleitung zur sportlichen Betätigung im Allgemeinen. Die Anleitung und Betreuung der Jugendlichen erstreckt sich außer auf den sportlichen auch auf den kulturellen und gesellschaftlichen Bereich. Es soll das Gemeinschaftsleben sowie die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen im Sport und der Gesellschaft gefördert werden. Die Jugend bekennt sich zum Amateursport. Die Jugendorgane arbeiten ehrenamtlich. Die Jugend ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Alle Personen, die im Club in der Jugendarbeit eingesetzt sind, verpflichten sich durch Unterschrift zur Einhaltung des Ehrenkodexes des Deutschen Olympischen Sport Bundes (DOSB) und der Deutschen Sportjugend im DOSB (DSJ).
§ 3 ACC-Jugend
Zur ACC-Jugend gehören alle Mitglieder des ACC, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wassersport treibende Jugendliche müssen schwimmen können. Die ACC-Jugend gehört der Hamburger Sportjugend (hsj) und der Hamburger Kanujugend (HKV) an.
§ 4 Organe
Organe der ACC-Jugend sind die Jugendversammlung (JVS) und der Jugendausschuss (JA).
§ 4.1 Jugendversammlung
An der Jugendversammlung können alle Mitglieder des ACC teilnehmen. Die JVS ist das oberste Organ der ACC-Jugend. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der ACC-Jugend, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, sowie der
1. und 2. Jugendwart. Die Übertragung der Stimme an andere ist nicht zulässig. Das Stimmrecht der Jugendwarte erlischt mit der Entlastung des Jugendausschusses.
1. Die JVS muss mindestens einmal im Jahr, spätestens fünf Wochen vor der Jahreshauptversammlung des
ACC, stattfinden. Die Einberufung der JVS muss schriftlich durch den 1. Jugendwart, unter Angabe der
Tagesordnung, zwei Wochen vorher erfolgen. Auf Antrag eines Fünftels der ACC-Jugend oder der Hälfte des
Jugendausschusses muss der 1. Jugendwart eine außerordentliche JVS einberufen.
2. Aufgabe der JVS sind:
- Festlegung der Betätigungsfelder des Jugendausschusses- Entgegennahme
des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes des Jugendausschusses. Die Kassenprüfung erfolgt
durch den gewählten Kassenwart und Kassenprüfer des ACC.
- Entlastung und Wahl des Jugendausschusses in geheimer Wahl.
- Behandlung von Anträgen, die bis zum Versammlungsbeginn schriftlich vorgelegen haben. In der
Versammlung gestellte Dringlichkeitsanträge sind zu behandeln, wenn sie mit einfacher Mehrheit der
Stimmen zugelassen werden.
- Die von ihr gewählten Jugendwarte der Jahreshauptversammlung des ACC zur Bestätigung vorschlagen. Bei
Nichtbestätigung muss eine Neuwahl erfolgen, die dann endgültig ist.
3. Für alle Abstimmungen und Wahlen ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Änderungen der
Jugendordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Stimmen und der Bestätigung durch die
Jahreshauptversammlung des ACC.
§ 4.2 Jugendausschusses
Mitglieder des Jugendausschusses sind
1. der 1. Jugendwart, Vorsitzender des JA
2. der 2. Jugendwart, stellvertretender Vorsitzender des JA
3. die Jugendsprecher
4. die Beisitzer
Die Anzahl der stimmberechtigten JA-Mitglieder muss zu mindestens 50% aus Jugendlichen bestehen. Der 1. und 2. Jugendwart müssen das 18. Lebensjahr, JA-Mitglieder das 7. Lebensjahr vollendet haben.
Sie vertreten die Interessen der ACC-Jugend nach innen und außen. Beide sind stimmberechtigte Mitglieder des ACC-Vorstandes.
Die Jugendsprecher müssen Mitglieder der ACC-Jugend sein. Ihre Anzahl wird jährlich von der JVS neu bestimmt.
Als Beisitzer ist jedes Mitglied des ACC, soweit es in der Jugendarbeit tätig ist, wählbar. Der JA organisiert die ACC-Jugendarbeit im Rahmen der Satzung, der JO und der JVS. Im Weiteren verwaltet er den Jugendetat und berät über alle Belange der ACC- Jugend. Der JA ist für seine mit einfacher Mehrheit getroffenen Beschlüsse gegenüber der JVS verantwortlich.
Die Sitzungen des JA finden nach Bedarf, mindestens vierteljährlich, so statt, daß der JA den Ablauf der JVS vorbereiten kann. Der 1. Jugendwart ist verpflichtet, den JA einzuberufen, wenn die Hälfte des JA dies schriftlich verlangt.
Stand: 11/2019 (Jugendordnung 11/2019) - eingetragen beim Amtsgericht Hamburg - Vereinsregister Nr. 488