Die aktuelle Satzung des Alster - Canoe - Club e.V. (ACC)
steht hier nach dem Herunterladen zur Einsicht (PDF) bereit.

 

 

S a t z u n g

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 23. Mai 1905 gegründete Club führt den Namen Alster - Canoe - Club e.V. (ACC) und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. 
  2. Die Clubfarben sind: Schwarz-Rot-Schwarz auf weißem Grund. 
  3. Der Alster-Canoe-Club e.V. ist Mitglied in folgenden Verbänden: Deutscher Kanu-Verband e.V. (DKV), Hamburger Kanu-Verband e.V. (HKV), Hamburger Sportbund e.V. (HSB) 
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Clubs ist die Ausübung des Kanusports sowie die Förderung und Pflege weiterer geeignet erscheinender Sportarten, ferner die Kenntnisse über Natur, Umwelt und die Anforderungen an eine umweltgerechte Ausübung des Kanusports zu erweitern.
  2. Der Zweck des Clubs wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Ausbildung in verschiedenen kanusportlichen Disziplinen
    • Förderung sportlicher Unternehmungen
    • Ausleihe von clubeigenem Bootsmaterial und Material zur Ausübung des Kanusports
    • Erhalten und Betreiben eines eigenen Clubhauses mit Freigelände, Bootshafen und Bootsliegeplätzen
    • Zur Verfügung stellen von Bootslagerplätzen für club- und mitgliedereigene Paddelboote
    • Umfassende Jugendarbeit
    • Veranstaltung von Kanusport - Wettkämpfen und anderer dem Vereinszweck dienender Sportarten
    • Bekämpfung des Dopings nach der Definition der Sportordnung des Deutschen Kanuverbandes e.V.
    • Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Clubzwecks
  3. Der Club bekennt sich zum Amateursport.
  4. Verbot zur Verfolgung parteipolitischer Ziele
    • Der Club ist politisch und konfessionell ungebunden
    • Die Verfolgung politischer Ziele im Namen des Clubs außerhalb des Clubzwecks ist unstatthaft
    • Der Club  vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; er achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
  5. Der Club verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Schwerwiegende ​Verstöße führen zum Vereinsausschluss.

 

§ 2.1   Gemeinnützigkeit

  1. Der Club verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports. 
  2. Der Club ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 
  3. Die Mittel des Clubs sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
  4. Der Club darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Clubvermögen.
  6. Eine Änderung des Clubzwecks darf nur innerhalb des in § 2.1 Abs. 1 festgelegten Rahmens erfolgen.

 

§ 2.2 Ehrenamt

  1. Die Organe des Clubs arbeiten ehrenamtlich.
  2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Club Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhabern von Funktionen pauschale Aufwandsentschädigungen i.S.d. Einkommensteuergesetzes  („Ehrenamtspauschale“) zahlen.

 

§ 2.3 Finanzierung des Clubs 

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel werden beschafft durch:
    • Mitgliederbeiträge
    • Spenden
    • Sponsoring
    • Zuschüsse und Darlehen vom HSB und öffentlichen Stellen im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen entsprechend des Clubzwecks.
    • Entgelte für Tätigkeiten insbesondere in den Bereichen Ausbildung, Betrieb des Clubhauses mit Gelände und Bootslagerung 

 

§ 3 Mitgliedschaft

       Der Club hat:

  • Seniorenmitglieder,
  • Jugendliche Mitglieder,
  • Fördernde Mitglieder,
  • Auswärtige Mitglieder,
  • Eine(n) Ehrenvorsitzende(n),
  • Ehrenmitglieder,
  • Gastmitglieder.

 

§ 3.1 Arten der Mitgliedschaft

  1. Seniorenmitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Fördernde Mitglieder können Mitglieder werden, die sich im Club nicht sportlich betätigen.
  4. Auswärtige Mitglieder sind Mitglieder, die außerhalb des Tarifgebietes des HVV (Gesamtbereich) ihren ständigen Wohnsitz haben.
  5. Der Ehrenvorsitz und die Ehrenmitgliedschaft werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung vergeben.
  6. Gastmitglieder sind Mitglieder, die einmalig für nur eine Saison dem Club angehören. Ihre Mitgliedschaft endet automatisch zum 31.12 des entsprechenden Jahres. Beiträge für Gastmitglieder werden individuell vom Vorstand festgelegt. In allen anderen belangen werden Gastmitglieder wie Senioren, bzw. jugendliche Mitglieder behandelt. Eine Gastmitgliedschaft  muss beim Vorstand beantragt werden.

 

§ 3.2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den ACC ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag eines minderjährigen Bewerbers bedarf der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
  2. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt worden ist. Eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich.
  3. Gegen die Ablehnung ist die Beschwerde beim Ältestenrat gegeben, der dann innerhalb von 14 Tagen endgültig über den Aufnahmeantrag entscheidet.
  4. Der angenommene Aufnahmeantrag begründet den Eintritt in den ACC jedoch erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages für das Jahr der Aufnahme.Das neue Mitglied erhält auch erst dann die Mitgliedsausweise des ACC und des Deutschen Kanuverbandes e.V.
  5. Kinder bis zum 7. Lebensjahr können nur in den ACC aufgenommen werden, wenn mindestens ein Erziehungsberechtigter Mitglied des Clubs ist und die Aufsichtspflicht wahrnimmt.
  6. Ein jugendliches Mitglied erlangt mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch die Seniorenmitgliedschaft. 
  7. Der Status der fördernden bzw. auswärtigen Mitgliedschaft wird auf Antrag vom Vorstand verliehen. Bei Wegfall der Voraussetzungen kann der Vorstand den Status zurücknehmen.
  8. Ehrenvorsitzende(r) kann jeweils nur ein Clubmitglied zurzeit sein. Sie/Er wird auf Lebenszeit gewählt. Die Ehrenmitgliedschaft wird für besondere langjährige Verdienste um den Club verliehen. Die Vorschläge des Vorstandes bedürfen in beiden Fällen der Bestätigung durch eine Mitgliederversammlung.

 

§ 3.3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss,  Streichung aus der Mitgliederliste,Tod:
  2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember erfolgen. Eine schriftliche Erklärung muss dem Vorstand bis zum 30. September vorliegen, später eingehende Austrittserklärungen werden erst zum 31. Dezember des folgenden Jahres wirksam.
  3. Der Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied sich eines schweren Verstoßes gegen die Clubinteressen schuldig gemacht bzw. durch sein Verhalten das Ansehen des Clubs ernsthaft geschädigt hat. Dem Betroffenen ist 14 Tage vor der beschlussfassenden Vorstandssitzung die ihm zur Last gelegte Handlung schriftlich bekanntzugeben, so dass er Gelegenheit erhält, sich zu rechtfertigen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch beim Ältestenrat einlegen. Dieser entscheidet innerhalb von zwei Monaten schriftlich. Die Entscheidung ist unwiderruflich und unanfechtbar. Bis zu einer Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte des Betroffenen.
  4.  Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt auf Antrag des Schatzmeisters durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag oder mit anderen Beiträgen im Sinne von § 4 Abs. 1 in Höhe von mindestens einem halben Jahresbeitrag in Verzug ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet sind. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.
  5. Mit dem Tod erlöschen alle Mitgliederrechte und -pflichten.
  6. Bei Ausscheiden hat das Mitglied die Mitgliedsausweise sowie das übrige in seinem Besitz befindliche Clubeigentum unaufgefordert zurückzugeben.   Boots- und Schrankplätze müssen geräumt sein.
  7. Eine Rückerstattung der im laufenden Jahr bereits geleisteten Beiträge und Gebühren findet nicht statt.

 

§ 4 Beiträge

  1. Das Mitglied hat eine Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag sowie evtl. notwendig werdende Umlagen und Sondergebühren zu entrichten.
  2. Die Fälligkeitstermine und Zahlungsmodalitäten setzt der Vorstand fest. Die Aufnahmegebühr wird mit dem ersten Jahresbeitrag fällig.
  3. Teil des Jahresbeitrages sind die von den Verbänden - DKV, HKV, HSB - pro Mitglied festgelegten Beiträge, die als durchlaufende Posten des Jahresbeitrages behandelt werden und bei Erhöhung ohne Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu einer Erhöhung des Jahresbeitrages führen.
  4. Zur Deckung eines größeren, zur Erfüllung des Clubzweckes benötigten Finanzbedarfes, der aus den laufenden Mitgliedsbeiträgen nicht gedeckt werden kann, darf einmal jährlich eine Umlage in Höhe von maximal 25% des Jahresbeitrages eines Seniormitgliedes erhoben werden.
  5. Über die Höhe der Jahresbeiträge, Umlagen und anderer Zahlungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sowie die oder der Ehrenvorsitzende sind von Beitragsleistungen befreit.
  6. In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern Beiträge stunden, ermäßigen oder in Härtefällen für begrenzte Zeit erlassen.
  7. Die Jahresbeiträge werden in dem Clubrundschreiben, das zum Jahresbeginn versandt wird, bekannt gegeben; es wird keine individuelle Rechnung erstellt.
  8. Alle Beiträge und die mit der Mitgliedschaft in Zusammenhang stehenden Gebühren werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

 

§ 5 Organe

       Organe des Clubs sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kassenprüfer
  • der Ältestenrat

 

§ 5.1 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs und wird vom Vorstand je nach Bedarf einberufen. Sie dient der Information und Aussprache. Zwischen dem Versand der Einladung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung in Schriftform (insbesondere durch Brief, Versand über die Vereinszeitung - auch in Textform oder E-Mail) zu erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Postadresse des jeweiligen Mitglieds bzw. bei tele-kommunikativer Übermittlung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse versandt wurde. 
  2. Haben Mitglieder keine Kenntnis von der ordnungsgemäßen Bekanntgabe und Einladung zur Mitgliederversammlung genommen, so kann daraus kein Einwand gegen die Wirksamkeit der Einladung und die Beschlüsse  der Mitgliederversammlung hergeleitet werden.
  3. Auf begründeten schriftlichen Antrag von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm ernannten, ebenfalls dem gesetzlichen Vorstand angehörenden Vertreter geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich und nur den Clubmitgliedern zugänglich. Der Versammlungsleiter kann Gäste und Medien zulassen.
  6. Mitgliederversammlungen sind bei termingerechter Einberufung beschlussfähig.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Enthaltungen werden nicht gezählt.
  8. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 
  9. Bei Stimmengleichheit entscheidet – außer bei Personenwahl – die Stimme des Versammlungsleiters. 
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind Jugendliche.       
  11. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. 
  12. In der Versammlung wird vom Schriftführer oder einem Beauftragten ein Protokoll geführt. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich zu zitieren. Das Protokoll wird im Rundschreiben bekannt gegeben.
  13. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind beim Vorstand spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Ein in der Versammlung gestellter Dringlichkeitsantrag ist zu behandeln, wenn die Stimmberechtigten ihn mit einfacher Stimmenmehrheit unterstützen. Über Anträge auf Vertagung ist sofort abzustimmen. Bei einfacher Stimmenmehrheit wird der betreffende Punkt von der Tagesordnung abgesetzt.
  14. Über Anträge auf Schluss der Rednerliste oder Schluss der Debatte entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigte Mitglieder, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Schluss der Rednerliste stellen.
  15. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, im 1. Halbjahr des Jahres eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
  16. Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    • Den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung und den Bericht der Kassenprüfer entgegen zu nehmen
    • Den Vorstand und die Kassenprüfer zu entlasten
    • Den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr zu genehmigen 
    • Vorstand, Rechnungsprüfer und Mitglieder des Ältestenrats geheim per Stimmzettel oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung per Akklamation zu wählen
    • Vertreter der Jugend (1. und 2. Jugendwart) zu bestätigen
    • Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühr und evtl. Umlagen festzusetzen
    • Die Satzung zu ändern

 

§ 5.2 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem gesetzlichen Vorstand, dem 1. und 2. Jugendwart und den von der Jahreshauptversammlung nach Bedarf zu wählenden Fachwarten.
  2. Gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
  3. Die von der ACC-Jugend gemäß Jugendordnung gewählten Jugendwarte werden von den stimmberechtigten Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung bestätigt. Bei Ablehnung muss eine Neuwahl durch die ACC-Jugend durchgeführt werden, die dann endgültig ist.
  4. Wählbar für den Gesamtvorstand sind alle Seniorenmitglieder; für den gesetzlichen Vorstand nur solche mit dreijähriger Mitgliedschaft. Gewählt wird der Vorstand für ein Jahr. Ein von einer Mitgliederversammlung ernannter Wahlausschuss bereitet die Vorstandswahl vor. Die Wahl erfolgt geheim per Stimmzettel. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Wird sie nicht erzielt, so findet eine Wahlwiederholung statt. Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel entscheidet der Leiter des Wahlausschusses, der auch während des Wahlgangs die Leitung der Versammlung übernimmt.
  5. Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, bestellt der Vorstand von sich aus kommissarisch einen Vertreter.
  6. Beim Ausscheiden eines Mitglieds des gesetzlichen Vorstandes bestimmt der Vorstand die kommissarische Besetzung aus den Reihen der Mitgliedschaft  bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Fallen zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes aus, ist eine sofortige Ersatzwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung herbeizuführen.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, Clubmitglieder mit deren Einverständnis zur Mitarbeit heranzuziehen und sie an seinen Sitzungen beratend teilnehmen zu lassen. Stimmrecht im Vorstand haben sie nicht. Der Vorstand ist befugt, sich eine Geschäftsordnung zu geben und gemäß dieser auch Beschluss-, Vollmachts- und Vertretungsfragen zu regeln.

 

§ 5.3 Kassenprüfer

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter, die das Recht und die Pflicht haben, die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder Bilanz zu prüfen und der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, Zwischenprüfungen vorzunehmen. 

 

§ 5.4 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, die auf der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Die Mitglieder des Ältestenrats müssen über 50 Jahre alt sein und dem Club seit 10 Jahren angehören. Im Amt befindliche Vorstandsmitglieder können nicht in den Ältestenrat gewählt werden. 
  2. Der Ältestenrat hat folgende Funktionen:
    • Behandlung von Einsprüchen gegen ergangene Ausschluss-Entscheidungen des Vorstandes.
    • Behandlung von Streitfällen innerhalb der Mitgliedschaft, wenn deren Schlichtung im Clubinteresse geboten erscheint.

In diesen Fällen handelt der Ältestenrat eigenverantwortlich.

  1. Bei den nachfolgenden Fällen trifft der aus drei Mitgliedern bestehende Ältestenrat seine Entscheidungen in Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vorstand:
    • Vermögensrechtliche Fragen, wie
      • Aufnahme von Krediten mit dinglicher Sicherung 
      • Verkauf von Teilflächen des Grundstücks 
  2. Maßnahmen, die geeignet sind, die Struktur des Clubs zu verändern. 
  3. Das aus sechs Personen bestehende Gremium wählt aus seiner Mitte einen Obmann. Entscheidungen können nur mit 2/3 Mehrheit getroffen werden. Kommt diese nicht zustande, entscheidet eine Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder haben folgende Rechte:
    • Benutzung des Club-Grundstücks und dessen Einrichtungen zur Sport-Ausübung (Ausnahme s. § 3.1 Abs. 3) und zu geselligem Beisammensein.
    • Teilnahme an Versammlungen mit und ohne Stimmrecht.
    • Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, mit Ausnahme der in § 5.1 Abs. 10 genannten jugendlichen Mitglieder.
  2. Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
    • Pünktliche Zahlung der Beiträge, Gebühren und Umlagen, 
    • Änderungen der Anschrift und / oder Kontoverbindungen sind unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen, 
    • Beachtung der Satzung und Befolgung der vom Vorstand erlassenen Anweisungen und Ordnungen.
  3. Dienstleistungen zur Pflege und Erhaltung des Clubeigentums. 

 

§ 7 Haftung / Versicherung / Hausrecht / Schuldrecht

  1. Der Club übernimmt keinerlei Haftung für Diebstahl-, Personen- und Sachschäden auf dem Club-Grundstück und außerhalb. Jedes Mitglied betätigt sich im Club freiwillig und auf eigenes Risiko. Insbesondere für Unfälle, welche auf mangelnde Schwimmfähigkeit zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen. 
  2. Der Club bietet seinen Mitgliedern Versicherungsschutz im Rahmen der durch den HSB und DKV abgeschlossenen Sportunfall- und Haftpflichtversicherung. Maßgebend sind die jeweils gültigen Versicherungsbedingungen, über die sich jedes Mitglied selbst zu informieren hat.
  3. Auf dem Clubgelände üben der Vorstand und die von ihm Beauftragten das Hausrecht aus. Bei Gefahr im Verzuge sind hierzu auch alle gerade anwesenden Senioren-Mitglieder berechtigt.
  4. Der Verzicht auf alle Ansprüche gilt nicht, soweit vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der ACC Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat. Das Mitglied hat sich auf eigene Kosten zusätzlich zu versichern, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit aller übrigen Mitarbeiter oder Beauftragte des Vorstandes.

 

§ 8 Jugendarbeit

  1. Die Jugendarbeit im Club richtet sich nach der Jugendordnung des Alster-Canoe-Club e.V. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 9 Satzung

  1. Der Vorstand kann auf Grund gesetzlicher Vorschriften redaktionelle Änderungen an der Satzung vornehmen. Dazu bedarf es keiner Befragung der Mitgliederversammlung. Diese Änderungen sind im nächsten Rundschreiben bekannt zu geben.

 

§ 10    Datenschutz

  1. Alle Organe des Clubs und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Club zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Clubs bestehen, übermittelt.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
    • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Clubs und allen Mitarbeitern des Clubs oder sonst für den Club tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Dieses Verbot besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Club hinaus.
  4. Die für die Beitragserhebung erforderlich gewesenen personenbezogenen Daten ausgetretener Mitglieder werden zur Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten i.S.d. der Abgabenordnung für steuerliche Zwecke noch 10 Jahre, beginnend mit Ablauf des Jahres des Austrittes aus dem Club, aufbewahrt. In Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz erfolgt erst nach Ablauf dieser Frist eine endgültige Löschung der Daten.

 

§ 11 Wegfall des Vereinszwecks / Auflösung / Verschmelzung

  1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Clubs kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/2 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
  3. Sämtliche Beschlussfassungen der hier in Rede stehenden Art müssen mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erfolgen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
    • an den Hamburger Kanu-Verband (HKV), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,

                   oder

  • an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Kanusports.

 

§ 12 Gerichtstand

  1. Gerichtsstand ist Hamburg.

 

 

 

 

 

 

J u g e n d o r d n u n g

 

§ 1 Zweck

Die Jugendordnung (JO) des Alster-Canoe-Club e.V. ist Bestandteil der Satzung des ACC. Sie regelt die Belange der ACC-Jugendarbeit.

 

§ 2 Aufgaben

Aufgaben der ACC-Jugend sind die Förderung, Ausübung und Pflege des Kanusports sowie die Anleitung zur sportlichen Betätigung im Allgemeinen. Die Anleitung und Betreuung der Jugendlichen erstreckt sich außer auf den sportlichen auch auf den kulturellen und gesellschaftlichen Bereich. Es soll das Gemeinschaftsleben sowie die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen im Sport und der Gesellschaft gefördert werden. Die Jugend bekennt sich zum Amateursport. Die Jugendorgane arbeiten ehrenamtlich. Die Jugend ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Alle Personen, die im Club in der Jugendarbeit eingesetzt sind, verpflichten sich durch Unterschrift zur Einhaltung des Ehrenkodexes des Deutschen Olympischen Sport Bundes (DOSB) und der Deutschen Sportjugend im DOSB (DSJ).

 

§ 3 ACC-Jugend

Zur ACC-Jugend gehören alle Mitglieder des ACC, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wassersport treibende Jugendliche müssen schwimmen können. Die ACC-Jugend gehört der Hamburger Sportjugend (hsj) und der Hamburger Kanujugend (HKV) an.

 

§ 4 Organe

Organe der ACC-Jugend sind die Jugendversammlung (JVS) und der Jugendausschuss (JA).

 

§ 4.1 Jugendversammlung

An der Jugendversammlung können alle Mitglieder des ACC teilnehmen. Die JVS ist das oberste Organ der ACC-Jugend. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der ACC-Jugend, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, sowie der 1. und 2. Jugendwart. Die Übertragung der Stimme an andere ist nicht zulässig. Das Stimmrecht der Jugendwarte erlischt mit der Entlastung des Jugendausschusses.

  1. Die JVS muss mindestens einmal im Jahr, spätestens fünf Wochenvor der Jahreshauptversammlung des ACC, stattfinden. Die Einberufung der JVS durch den 1. Jugendwart erfolgt durch eine in Textform gehaltene Einladung. Zwischen dem Versand der Einladung und der JVS muss eine Frist von 14 Tagen liegen. Die Einberufung der JVS hat unter Angabe der Tagesordnung in Schriftform (insbesondere durch Brief, Versand über die Vereinszeitung - auch in Textform oder E-Mail) zu erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Jugendlichen als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Postadresse des jeweiligen Mitglieds bzw. bei tele-kommunikativer Übermittlung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse versandt wurde. Auf Antrag eines Fünftels der ACC-Jugend oder der Hälfte des Jugendausschusses muss der 1. Jugendwart eine außerordentliche JVS einberufen.
  2. Aufgabe der JVS sind: 
    - Festlegung der Betätigungsfelder des Jugendausschusses- Entgegennahme
      des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes des
      Jugendausschusses. Die Kassenprüfung erfolgt durch den gewählten
      Kassenwart und Kassenprüfer des ACC. 
    - Entlastung und Wahl des Jugendausschusses in geheimer Wahl. 
    - Behandlung von Anträgen, die bis zum Versammlungsbeginn schriftlich
      vorgelegen haben. In der Versammlung gestellte Dringlichkeitsanträge sind
      zu behandeln, wenn sie mit einfacher Mehrheit der Stimmen zugelassen
      werden. 
    - Die von ihr gewählten Jugendwarte der Jahreshauptversammlung des ACC
      zur Bestätigung vorschlagen. Bei Nichtbestätigung muss eine Neuwahl
      erfolgen, die dann endgültig ist.
  3. Für alle Abstimmungen und Wahlen ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Änderungen der Jugendordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Stimmen und der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung des ACC.

 

§ 4.2 Jugendausschusses

Mitglieder des Jugendausschusses sind

  1. der 1. Jugendwart, Vorsitzender des JA
  2. der 2. Jugendwart, stellvertretender Vorsitzender des JA
  3. die Jugendsprecher
  4. die Beisitzer

Die Anzahl der stimmberechtigten JA-Mitglieder muss zu mindestens 50% aus Jugendlichen bestehen. Der 1. und 2. Jugendwart müssen das 18. Lebensjahr, JA-Mitglieder das 7. Lebensjahr vollendet haben. Sie vertreten die Interessen der ACC-Jugend nach innen und außen. Beide sind stimmberechtigte Mitglieder des ACC-Vorstandes. Die Jugendsprecher müssen Mitglieder der ACC-Jugend sein. Ihre Anzahl wird jährlich von der JVS neu bestimmt. Als Beisitzer ist jedes Mitglied des ACC, soweit es in der Jugendarbeit tätig ist, wählbar. Der JA organisiert die ACC-Jugendarbeit im Rahmen der Satzung, der JO und der JVS. Im Weiteren verwaltet er den Jugendetat und berät über alle Belange der ACC- Jugend. Der JA ist für seine mit einfacher Mehrheit getroffenen Beschlüsse gegenüber der JVS verantwortlich. Die Sitzungen des JA finden nach Bedarf, mindestens vierteljährlich, so statt, daß der JA den Ablauf der JVS vorbereiten kann. Der 1. Jugendwart ist verpflichtet, den JA einzuberufen, wenn die Hälfte des JA dies schriftlich verlangt.

 

 

 

Stand: 11/2019 (Jugendordnung 11/2019) - eingetragen beim Amtsgericht Hamburg - Vereinsregister Nr. 488